Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung (Fassung vom 29.11.2017)

  1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch Phoenix – Personal & Logistik GmbH mit Sitz in 8700 Leoben, Straußgasse 10 (im Folgenden Überlasser genannt).
  2. Der Überlasser stellt dem Auftraggeber (im Folgenden Beschäftiger genannt), ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser AGB, Arbeitnehmer zur Verfügung. Die Personalbereitstellung und die Beschäftigung der Arbeitnehmer erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des AÜG sowie des KV für das jeweilige Gewerbe des Beschäftigers.
  3. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 ABS. 1 AÜG, als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die Arbeitnehmerinnenvorschriften einzuhalten. Der Beschäftiger hat insbesondere nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz erforderliche Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und den Beschäftiger darüber zu informieren.
  4. Der Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung der überlassenen Arbeitskräfte vom Überlasser und stellt den Beschäftiger ausdrücklich von jeder Haftung oder Forderung frei, d.h. der Überlasser haftet auch nicht für Schäden, welche ggf. vom bereitgestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Beschäftigers unterstehen.
  5. Vertraut der Beschäftiger der überlassenen Arbeitskraft Wertsachen, Geld, Arbeitsmittel oder sonstige Gegenstände an, macht er dies auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Überlassers besteht nicht. Der Überlasser haftet nicht für Folgen, die sich aus der Leistung oder der Unterlassung der Leistung der Arbeitskraft, Verzug, Produktionsausfälle oder Pönaleforderungen ergeben. Der Beschäftiger hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die derartige Schäden mitumfasst.
  6. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, für die eine Bewilligung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein und die Gültigkeit dieser und der Qualifikation zu überprüfen. Ansprüche aller Art gegenüber dem Überlasser sind ausgeschlossen.
  7. Die Normalarbeitszeit beträgt in der Regel 38,5 Stunden bzw. die im Beschäftigerbetrieb geltenden gesetzlichen Arbeitszeiten.
  8. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus dem letzten Angebot, der letzten Einzel- oder Rahmenvereinbarung oder den Tarifsätzen des Überlassers. Die Verrechnung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, 14tägig. Das Honorar ist zzgl. USt. geschuldet. Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, prompt nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
  9. Ändern sich nach Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen der überlassenen Arbeitskraft, so darf der Überlasser das vereinbarte Honorar aliquot prozentuell im selben Ausmaß, mit sofortiger Wirkung, anpassen.
  10. Die Kündigunsfrist eines jeweiligen Einsatzes über 3 Monate gegenüber dem Überlasser beträgt 2 Wochen und ist in schriftlicher Form mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung werden dem Beschäftiger, ab Beendigung des Einsatzes, zusätzlich 38,5 Normalstunden in Rechnung gestellt. Die Mindesteinsatzdauer beträgt 5 Werktage.
  11. Eine kostenlose Übernahme der Arbeitskräfte ist grundsätzlich nach 6 Monaten möglich. Eine frühere Übernahme ist in Ausnahmefällen auch möglich, dies bedarf jedoch unserer ausdrücklichen Zustimmung. Im Falle einer vorzeitigen Übernahme gilt, sofern nicht anders vereinbart, eine einmalige Aufwandsgebühr in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern zzgl. 20% USt. als vereinbart.
  12. Fällt eine Arbeitskraft aus oder erscheint nicht am Arbeitsplatz bzw. Einsatzort, so hat der Beschäftiger den Überlasser hiervon unverzüglich zu verständigen. Unterlässt der Beschäftiger die Benachrichtigung an den Überlasser, so bleibt er, bis zur ordnungsgemäßen Verständigung, zur Entgeltleistung verpflichtet und das Honorar ist weiter zu bezahlen.
  13. Der Beschäftiger erklärt, den Überlasser schad- und klaglos zu lassen, wenn der Beschäftiger eine aus diesen AGB, aus einer Vereinbarung oder eine aus dem Gesetz resultierende Pflicht verletzt hat. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind binnen 6 Monaten geltend zu machen. Die Haftung für Schadenersatz ist auf grobes Verschulden des Überlassers oder Vorsatz des Überlassers beschränkt. Ansprüche aus einer Verletzung einer Geheimhaltungspflicht können nur gegen die überlassene Arbeitskraft gerichtet werden. Der Überlasser haftet hierfür nicht.
  14. Bei Zahlungsverzug und nach Verstreichen der gesetzten Nachfrist ist der Überlasser berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden (außerordentliche Kündigung) und die Arbeitskräfte abzuziehen. Handelt der Beschäftiger grob fahrlässig, vertrags- oder gesetzeswidrig wird der Überlassungsvertrag ebenfalls aufgelöst. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Beschäftiger, alle entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, sowie 12% p.a. Verzugszinsen, zu ersetzen.
  15. Für die Berechnung von Überstunden gelten die im Beschäftigerbetrieb gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Regelungen. Sondervereinbarungen benötigen die Zustimmung des Überlassers und werden nur in schriftlicher Form akzeptiert.
  16. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichungen sowie ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Überlasser schriftlich bestätigt werden. Änderungen werden dem Beschäftiger bekannt gegeben. Die Änderungen der AGB gelten als vereinbart, wenn der Beschäftiger nicht binnen 3 Tagen widerspricht.
  17. Sonstige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Ebenso bedarf das Abgehen von dieser Formvorschrift die Schriftform. Erklärungen per Fax oder Mail entsprechen dieser Formerfordernis nicht. Es bestehen keine Nebenabreden zu diesen AGB. Der Überlasser erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abzuschließen. AGB des Beschäftigers gelten nur, wenn diese vorher ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden und den vorliegenden AGB des Überlassers nicht widersprechen. Rahmen- und Einzelvereinbarungen gehen diesen AGB vor, wenn diese Abweichendes regeln, sonst ergänzen sie diese AGB.
  18. Gerichtstand ist Leoben. Der Überlasser ist berechtigt auch am Standort des Beschäftigers zu klagen. Anwendbar ist österreichisches Recht.
  19. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen Bestimmungen, gelten die der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommenden und wirksamen Bestimmungen.