Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne
des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch Phoenix – Personal & Logistik GmbH mit Sitz in 8700
Leoben, Straußgasse 10 (im Folgenden Überlasser genannt).
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Der Überlasser stellt dem Auftraggeber (im Folgenden Beschäftiger genannt), ausschließlich unter
Anerkennung und Anwendung dieser AGB, Arbeitnehmer zur Verfügung. Die Personalbereitstellung und
die Beschäftigung der Arbeitnehmer erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen,
insbesondere unter Beachtung des AÜG sowie des KV für das jeweilige Gewerbe des Beschäftigers.
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Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 ABS. 1 AÜG, als Arbeitgeber im Sinne des
Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte die anzuwendenden
gesetzlichen Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die Arbeitnehmerinnenvorschriften einzuhalten.
Der Beschäftiger hat insbesondere nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz erforderliche Unterweisungs-,
Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und den Beschäftiger darüber
zu informieren.
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Der Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung der überlassenen Arbeitskräfte vom Überlasser und
stellt den Beschäftiger ausdrücklich von jeder Haftung oder Forderung frei, d.h. der Überlasser
haftet auch nicht für Schäden, welche ggf. vom bereitgestellten Personal verursacht werden, da die
überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Beschäftigers unterstehen.
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Vertraut der Beschäftiger der überlassenen Arbeitskraft Wertsachen, Geld, Arbeitsmittel oder
sonstige Gegenstände an, macht er dies auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Überlassers besteht
nicht. Der Überlasser haftet nicht für Folgen, die sich aus der Leistung oder der Unterlassung
der Leistung der Arbeitskraft, Verzug, Produktionsausfälle oder Pönaleforderungen ergeben. Der
Beschäftiger hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die derartige Schäden mitumfasst.
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Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, für die eine Bewilligung
erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein und die Gültigkeit dieser und
der Qualifikation zu überprüfen. Ansprüche aller Art gegenüber dem Überlasser sind ausgeschlossen.
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Die Normalarbeitszeit beträgt in der Regel 38,5 Stunden bzw. die im Beschäftigerbetrieb
geltenden gesetzlichen Arbeitszeiten.
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Die Höhe des Honorars ergibt sich aus dem letzten Angebot, der letzten Einzel- oder
Rahmenvereinbarung oder den Tarifsätzen des Überlassers. Die Verrechnung erfolgt, sofern nichts
anderes vereinbart, 14tägig. Das Honorar ist zzgl. USt. geschuldet. Zahlungen sind, sofern nichts
anderes vereinbart, prompt nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
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Ändern sich nach Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen der überlassenen Arbeitskraft,
so darf der Überlasser das vereinbarte Honorar aliquot prozentuell im selben Ausmaß, mit
sofortiger Wirkung, anpassen.
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Die Kündigunsfrist eines jeweiligen Einsatzes über 3 Monate gegenüber dem Überlasser beträgt
2 Wochen und ist in schriftlicher Form mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung
werden dem Beschäftiger, ab Beendigung des Einsatzes, zusätzlich 38,5 Normalstunden in Rechnung
gestellt. Die Mindesteinsatzdauer beträgt 5 Werktage.
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Eine kostenlose Übernahme der Arbeitskräfte ist grundsätzlich nach 6 Monaten möglich. Eine
frühere Übernahme ist in Ausnahmefällen auch möglich, dies bedarf jedoch unserer ausdrücklichen
Zustimmung. Im Falle einer vorzeitigen Übernahme gilt, sofern nicht anders vereinbart, eine
einmalige Aufwandsgebühr in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern zzgl. 20% USt. als vereinbart.
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Fällt eine Arbeitskraft aus oder erscheint nicht am Arbeitsplatz bzw. Einsatzort, so hat der
Beschäftiger den Überlasser hiervon unverzüglich zu verständigen. Unterlässt der Beschäftiger
die Benachrichtigung an den Überlasser, so bleibt er, bis zur ordnungsgemäßen Verständigung,
zur Entgeltleistung verpflichtet und das Honorar ist weiter zu bezahlen.
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Der Beschäftiger erklärt, den Überlasser schad- und klaglos zu lassen, wenn der Beschäftiger
eine aus diesen AGB, aus einer Vereinbarung oder eine aus dem Gesetz resultierende Pflicht
verletzt hat. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind binnen 6 Monaten geltend zu
machen. Die Haftung für Schadenersatz ist auf grobes Verschulden des Überlassers oder Vorsatz
des Überlassers beschränkt. Ansprüche aus einer Verletzung einer Geheimhaltungspflicht können
nur gegen die überlassene Arbeitskraft gerichtet werden. Der Überlasser haftet hierfür nicht.
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Bei Zahlungsverzug und nach Verstreichen der gesetzten Nachfrist ist der Überlasser berechtigt,
den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden (außerordentliche Kündigung) und die
Arbeitskräfte abzuziehen. Handelt der Beschäftiger grob fahrlässig, vertrags- oder gesetzeswidrig
wird der Überlassungsvertrag ebenfalls aufgelöst. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Beschäftiger,
alle entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, sowie 12% p.a. Verzugszinsen, zu ersetzen.
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Für die Berechnung von Überstunden gelten die im Beschäftigerbetrieb gesetzlichen bzw.
kollektivvertraglichen Regelungen. Sondervereinbarungen benötigen die Zustimmung des
Überlassers und werden nur in schriftlicher Form akzeptiert.
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Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.
Abweichungen sowie ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Überlasser
schriftlich bestätigt werden. Änderungen werden dem Beschäftiger bekannt gegeben. Die Änderungen
der AGB gelten als vereinbart, wenn der Beschäftiger nicht binnen 3 Tagen widerspricht.
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Sonstige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Ebenso bedarf
das Abgehen von dieser Formvorschrift die Schriftform. Erklärungen per Fax oder Mail entsprechen
dieser Formerfordernis nicht. Es bestehen keine Nebenabreden zu diesen AGB. Der Überlasser erklärt,
Verträge nur aufgrund dieser AGB abzuschließen. AGB des Beschäftigers gelten nur, wenn diese vorher
ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden und den vorliegenden AGB des Überlassers nicht
widersprechen. Rahmen- und Einzelvereinbarungen gehen diesen AGB vor, wenn diese Abweichendes regeln,
sonst ergänzen sie diese AGB.
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Gerichtstand ist Leoben. Der Überlasser ist berechtigt auch am Standort des Beschäftigers zu klagen.
Anwendbar ist österreichisches Recht.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein,
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen Bestimmungen,
gelten die der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommenden und wirksamen Bestimmungen.